Sorgerecht und Umgangsrecht - Foto iStock © Squaredpixels162.397 Ehen wurden allein 2016 in Deutschland geschieden, so das Statistische Bundesamt. Nur 7,8 Prozent der Anträge werden von den Eheleuten gemeinsam gestellt. Daher bietet eine Scheidung in den meisten Fällen ein hohes Konfliktpotenzial, für die Kinder oft eine Katastrophe mit weitreichenden psychischen Folgen. Was das Sorgerecht dabei umfasst und welchen Chancen für eine „kindgerechte“ Trennung im Umgangsrecht enthalten sind, beschreibt die Fachjournalistin Laura Gosemann.

Was regelt das Sorgerecht?

Solange die Eheleute verheiratet und die leiblichen Eltern des Kindes sind bzw. das Kind adoptiert wurde, tragen beide Partner das gemeinsame Sorgerecht. Dieses umfasst drei Bereiche: die alltägliche Sorge für das Kind (Personensorge), die Sorge um das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie das Recht, zu bestimmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Insbesondere Letzteres führt bei einer Trennung häufig zu Streitigkeiten, denn das Kind sollte zu seinem eigenen Wohl  vorzugsweise in vertrauter Umgebung aufwachsen. Beabsichtigt ein Elternteil mit dem Nachwuchs ins Ausland zu ziehen, bedarf es daher triftiger Gründe. Spätestens mit 14 Jahren erhält das Kind zudem ein Mitspracherecht über den bevorzugten Wohnort.

Im Alltag ist die Entscheidungsgewalt des nicht betreuenden Elternteils allerdings meist eingeschränkt. So benötigt der Sorgeberechtigte beispielsweise bei Maßnahmen einer ärztlichen Routineuntersuchung keine Zustimmung des anderen. Lediglich in bedeutenden Angelegenheiten muss auch dessen Meinung hinzugezogen werden.

Alleiniges Sorgerecht

Möchten Vater oder Mutter das alleinige Sorgerecht beantragen, müssen ebenfalls schwerwiegende Gründe vorliegen, welche die Fähigkeiten des Ex-Partners, für das Kind zu sorgen, infrage stellen. Dies ist zum Beispiel bei gewalttätigen Übergriffen der Fall.

Ebenso ist es möglich, mit der sogenannten Sorgerechtsverfügung festzulegen, wer sich nach seinem Tod um das Kind kümmern bzw. wer unter keinen Umständen das Sorgerecht erhalten soll.

Umgangsrechte

Oftmals sind sich die Geschiedenen nicht einig, was das Sorgerecht ihres Kindes betrifft. In solchen Fällen darf der nicht betreuende Elternteil jederzeit einfordern, sein Kind regelmäßig zu sehen. Anschließend entscheidet das Familiengericht darüber, ob und in welchem Maß ein Umgangsrecht gewährt wird.

Wenngleich individuell ein Urteil gefällt werden muss, gilt grundsätzlich für Kleinkinder die Bewilligung eines stundenweisen Kontakts einmal wöchentlich, während für Schulkinder regelmäßige Übernachtungen gestattet werden. Beim sogenannten Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind gleichermaßen.

Das Umgangsrecht kann aber nicht nur von den Eltern, sondern ebenfalls von Großeltern wie Geschwistern eingefordert werden. Mittlerweile dürfen auch Adoptiveltern dem leiblichen Vater nicht mehr den Umgang mit seinem Kind ohne nachhaltige Gründe verweigern.

Mitspracherecht des Kindes

Umgekehrt hat das Kind genauso Anspruch auf den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil.
Der Sorgerechtsinhaber darf dabei in keiner Weise das Verhältnis zwischen Kind und Mutter bzw. Vater negativ beeinflussen oder die Erziehung erschweren. Es existiert sogar eine Wohlverhaltenspflicht, die besagt, dass der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil gefördert werden sollte. Um Konflikte zu vermeiden, sollten daher klare Absprachen getroffen werden, an die sich beide Geschiedenen halten.

von Laura Gosemann

Autor - Laura Gosemann

Über die Gastautorin: Laura Gosemann

hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist derzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.

Webseite: Scheidung.org